
Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist durch die Post zu übermitteln. Er gilt als bekannt gegegeben bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tag nach Aufgabe bei der Post, bei einer Übermittlung...
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/42083
Keine exakte Übereinkunft gefunden.